Weitere Entscheidungen unten: BGH, 19.12.1975 | OLG Stuttgart, 11.06.1975

Rechtsprechung
   BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75   

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BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75 (https://dejure.org/1975,1627)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75 (https://dejure.org/1975,1627)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 (https://dejure.org/1975,1627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 628 (Ls.)
  • MDR 1976, 397
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.1961 - AnwZ (B) 12/61

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Bankangestellter)

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt wegen der unvereinbaren anderen Tätigkeit (z.B. Erteilung von Rechtsrat im Angestelltenverhältnis an Kunden des Dienstherrn in dessen Auftrag: BGHZ 35, 205; 40, 282) im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 43, 116 ff BRAO) gemaßregelt werden könnte.

    In seiner Entscheidung BGHZ 35, 205 hat der Senat die "erwerbswirtschaftliche Tätigkeit" eines im unmittelbaren Kundendienst eingesetzten und dort um Geschäftsabschlüsse werbenden Bankangestellten für mit dem Anwaltsberuf unvereinbar erklärt.

    Im Anschluß hieran hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 40, 194 ausgeführt, daß Entsprechendes auch für den Leiter der Unterabteilung einer Versicherungsgesellschaft gelte, obwohl dessen "Tätigkeit ... keinen so ausgeprägt werbenden Charakter" hatte wie die des Bewerbers in der Sache BGHZ 35, 205, obwohl insbesondere der Antragsteller "mit der ersten Anbahnung der Versicherungsverträge unmittelbar nichts zu tun" hatte.

    Zwar kann auch eine kaufmännische Tätigkeit, nämlich die sog. "kaufmännisch verwaltende" Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf vereinbar sein (Senatsentscheidung vom 5. Juni 1961 - AnwZ(B) 12/61 = EGE VI 86, 88, insoweit in BGHZ 35, 205 ff nicht abgedruckt).

    Danach ist (im Anschluß an die oben genannten Entscheidungen BGHZ 35, 205; 40, 194; EGE XI 56) die hier maßgebende Rechtsfrage dahin zu entscheiden, daß die Ausübung des Berufs eines Maklers mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (ebenso EGH Hamm in EGE IX 139).

  • BGH, 21.10.1963 - AnwZ (B) 13/63

    Tätigkeit bei Versicherungsgesellschaft und Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Im Anschluß hieran hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 40, 194 ausgeführt, daß Entsprechendes auch für den Leiter der Unterabteilung einer Versicherungsgesellschaft gelte, obwohl dessen "Tätigkeit ... keinen so ausgeprägt werbenden Charakter" hatte wie die des Bewerbers in der Sache BGHZ 35, 205, obwohl insbesondere der Antragsteller "mit der ersten Anbahnung der Versicherungsverträge unmittelbar nichts zu tun" hatte.

    Danach ist (im Anschluß an die oben genannten Entscheidungen BGHZ 35, 205; 40, 194; EGE XI 56) die hier maßgebende Rechtsfrage dahin zu entscheiden, daß die Ausübung des Berufs eines Maklers mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar ist (ebenso EGH Hamm in EGE IX 139).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Sowohl vom Bundesgerichtshof (BGHZ 34, 382, 387-389; ständige Rechtsprechung) als auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 173, 179, 181) ist anerkannt, daß gegen § 15 Nr. 2 BRAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
  • BGH, 20.03.1961 - AnwZ (B) 15/60

    Bundesrechtsanwaltsordnung und Grundgesetz

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Sowohl vom Bundesgerichtshof (BGHZ 34, 382, 387-389; ständige Rechtsprechung) als auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 173, 179, 181) ist anerkannt, daß gegen § 15 Nr. 2 BRAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Es kommt nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt wegen der unvereinbaren anderen Tätigkeit (z.B. Erteilung von Rechtsrat im Angestelltenverhältnis an Kunden des Dienstherrn in dessen Auftrag: BGHZ 35, 205; 40, 282) im ehrengerichtlichen Verfahren (§§ 43, 116 ff BRAO) gemaßregelt werden könnte.
  • BGH, 12.07.1971 - AnwZ (B) 2/71

    Vereinbarkeit einer kaufmännischen Tätigkeit als persönlich haftender

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Der Senat hat dann in seinem Beschluß vom 12. Juli 1971 - AnwZ(B) 2/71 = EGE XI 56 - ausgeführt, daß der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, der als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter in dem Unternehmen tätig ist, nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden kann.
  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 3/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75
    Die Anwendung des Rücknahmegrundes gemäß § 15 Nr. 2 BRAO, sofern im Einzelfall seine Voraussetzungen erfüllt sind, kann ebenfalls verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (Senatsbeschluß vom 13. Juli 1964 - AnwZ(B) 3/64 = EGE VIII 19, 20).
  • BGH, 31.10.1991 - IX ZR 303/90

    Anspruch des unentgeltlich für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts; Zahlung einer

    Wenn auch die ständige Ausübung des Berufs eines Maklers für einen Rechtsanwalt unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, LM § 7 Ziff. 8 BRAO Nr. 31), kann er grundsätzlich jedenfalls ein gelegentliches einzelnes Maklergeschäft rechtswirksam mit einem Dritten vereinbaren (ebenso BGH, Urt. v. 16. Februar 1977 - IV ZR 55/75, WM 1977, 551, 552 unter I 1; Erman/Werner, BGB 8. Aufl. Rdn. 6 vor § 652; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB 50. Aufl. Rdn. 3 vor § 652).
  • BGH, 08.06.2000 - III ZR 186/99

    Rechtsanwalt als Mitglied einer als Vermittlungsmakler tätigen

    Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem Beklagten) allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl. Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die Bundesrechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.N.).
  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 18/78

    Geschäftsführer einer GmbH als Rechtsanwalt

    Der Senat hat deshalb etwa die Tätigkeit eines Schadensregulierers (BGHZ 33, 272, 275; 34, 342; 35, 287, 289; 40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36; vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107, 108; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 15/70 - vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 8/74 = EGE XIII 27), eines Versicherungsangestellten, der beim Abschluß von Versicherungsverträgen mitwirkt (BGHZ 40, 194), eines Bankkaufmanns im Außendienst (BGHZ 35, 205; 35, 287, 289; BGH Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 16/74 -), eines Maklers (Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67) und eines kaufmännischen Direktors bei Stadtwerken (Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77 -) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar bezeichnet.

    Vom Kaufmann unterscheidet er sich insofern grundlegend, als sich dieser umgekehrt maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmen lassen darf, wenn er sich auch im Rahmen der Gesetze und guten Sitten halten muß (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67, 71).

  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 55/99

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Zuständigkeitsänderungen im

    Zwar hat er die Gefahr von Interessenkollisionen, die nur durch die Versagung der Anwaltszulassung abgewendet werden kann, nicht nur bei Versicherungsmaklern und Finanzmaklern (Senatsbeschl. v. 18. Oktober 1999 aaO), sondern auch bei Immobilienmaklern bejaht (Senatsbeschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, EGE XIII 67, 70; v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49 ff).
  • BGH, 08.06.2000 - III ZR 187/99

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Privatisierung von Wohnungen

    Eine so weitreichende Sanktion stünde zu dem Ziel, die Wahrung des anwaltlichen Standesrechtes sicherzustellen, jedenfalls dann außer Verhältnis, wenn - wie hier - der Rechtsanwalt gegenüber dem Kunden (dem Beklagten) allein in seiner Eigenschaft als Makler tätig wird (vgl. Staudinger/Sack, BGB 13. Bearb. 1996 § 138 Rn. 425); vielmehr stellt insoweit bereits die Bundesrechtsanwaltsordnung ein geeignetes und ausreichendes Instrumentarium zur Verfügung (vgl. BGH, Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = LM BRAO § 7 Ziffer 8 Nr. 31 m.w.N.).
  • AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22
    Unvereinbar ist es jedenfalls, wenn der Rechtsanwalt den Maklerberuf ständig ausübt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.1975 - AnwZ (B) 12/75, BeckRS 1975, 31181119, BAYERN.RECHT).
  • OLG Frankfurt, 30.05.1990 - 12 U 170/89

    Hausverwaltung durch Rechtsanwalt; Vergabe von Renovierungsarbeiten; Vereinbarung

    Mit der Vergabe oder Verschaffung von Aufträgen gegen Provision betätigt sich ein Rechtsanwalt geschäftlich als Makler und damit außerhalb der anerkannten Ordnung und des überlieferten Bildes seines Berufsstandes (vgl. dazu Jessnitzer, BRAO , 1983, § 7 Rdn 15; BGH NJW 76, 628 = MDR 76, 397).
  • BGH, 21.09.1987 - AnwZ (B) 25/87

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Immobilienmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts

    Die von dem Antragsteller unstreitig bis zum 18. Juli 1985 und nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs auch noch darüber hinaus ausgeübte Tätigkeit als Immobilienmakler ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar (vgl. Senatsbeschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, NJW 1976, 628).
  • BGH, 05.11.1984 - AnwZ (B) 26/84

    Rechtsanwalt - Zulassung - Wissenschaftliche Hilfskraft

    Im Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 (EGE XIII 67, 71) hat der Senat daher erwogen, daß zwar nicht der Beruf des Maklers, wohl aber der gelegentliche Abschluß eines Maklergeschäfts mit dem Rechtsanwaltsberuf vereinbar sein könne.
  • BGH, 11.05.1981 - AnwZ (B) 34/80

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob er alleiniger Geschäftsführer (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19; Beschluß vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 30/77; Beschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67; Beschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 12/78) oder - wie der Antragsteller seit März 1979 - als einer von mehreren Geschäftsführern nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt ist (BGHZ 72, 282, 285 f) [BGH 16.10.1978 - AnwZ B 18/78].
  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 12/78

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 30/77

    Zulassung als Rechtsanwalt - Standesrechtliche Vorbehalte bei Rechtsanwälten -

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Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,3350
BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75 (https://dejure.org/1975,3350)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1975 - III ZB 5/75 (https://dejure.org/1975,3350)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75 (https://dejure.org/1975,3350)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Prozeßbevollmächtigter - Sorgfalt - Bürovorsteherin - Fristen

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 628 (Ls.)
  • MDR 1976, 300
  • VersR 1976, 494
  • DB 1976, 1107
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75
    bewährten Büropersonal überlassen kann (BGHZ 43, 148).
  • BGH, 11.01.1954 - II ZB 22/53

    Wahrung der Postfrist durch Prozessbevollmächtigten - Fristwahrung durch Einwurf

    Auszug aus BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75
    Doch braucht ein Prozeßbevollmächtigter sich auch dann nicht stets - für eine Ausnahme ist kein Anhalt - darüber zu vergewissern, daß ein von ihm zur Expedition gegebenes Schriftstück auch tatsächlich bei der richtigen Stelle abgegeben worden ist (vgl. auch BGH Beschl. vom 11. Januar 1954 - II ZB 22/53 = LM ZPO § 233 Nr. 47 Leitsatz b; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 33. Aufl. § 233 Anm. 4 S. 466).
  • BGH, 10.07.1975 - VII ZB 8/75

    Sorgfaltspflicht - Fristenkontrolle - Anwaltsgehilfin - Entlastungsbeweis

    Auszug aus BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75
    Solange es daran fehlt oder dies noch ungewiß ist, muß der Rechtsanwalt die Arbeiten, für die sonst die Hilfskräfte zuständig sind, teilweise in Form der Überwachung selbst übernehmen (ebenso BGH, Beschl. v. 10.7.1975 - VII ZB 8/75 = VersR 1975, 1049).
  • BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 38/67

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75
    Er kann sich allerdings in solchen Fällen auf in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführte, geeignete Stichproben beschränken, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals gegeben haben (BGH Beschl. vom 7.7.1961 - VI ZB 9/61 = VersR 1961, 839; Beschluß vom 8.11.1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24).
  • BGH, 07.07.1961 - VI ZB 9/61

    Zurückführung einer Fristversäumung auf einen unabwendbaren Zufall

    Auszug aus BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75
    Er kann sich allerdings in solchen Fällen auf in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführte, geeignete Stichproben beschränken, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals gegeben haben (BGH Beschl. vom 7.7.1961 - VI ZB 9/61 = VersR 1961, 839; Beschluß vom 8.11.1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24).
  • BGH, 21.09.2000 - IX ZB 67/00

    Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Fristenkalender -

    Eine noch unerfahrene und in ihrer Zuverlässigkeit noch nicht erprobte Bürokraft darf nur unter besonderen Überwachungsmaßnahmen mit der Fristenkontrolle betraut werden (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75, VersR 1976, 494 f; Urt. v. 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139; Beschl. v. 9. Juli 1987 - V ZB 1/87, VersR 1988, 157; v. 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319).
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZB 103/84

    Bezugnahme - Schriftsatz - Berufungsbegründung - Beglaubigung - Abschrift - Kopie

    Im Beschluss vom 19. Dezember 1975 III ZB 5/75 = LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 39 hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt sich nur bei eingearbeitetem und ihm als zuverlässig und ausreichend befähigt bekanntem Personal darauf verlassen könne, dass es die von ihm erteilten Weisungen richtig befolgen werde.
  • BGH, 08.07.1981 - IVb ZB 750/80

    Wiedereinsetzung in den vorheringen Stand - Versäumung der

    Auf diese Weise sorgte sie zusätzlich für eine persönliche Überwachung der von ihr getroffenen Anordnung, ohne daß hierfür nach den Umständen des Einzelfalls eine besondere Sorgfaltspflicht bestanden hätte (BGH Beschluß vom 19. Dezember 1975 III ZB 5/75 = LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 39; Beschluß vom 7. Mai 1975 VIII ZR 18/74 = NJW 1975, 1362/1363).
  • BGH, 12.12.1978 - VI ZB 13/78

    Kriterium der "äußersten Sorgfalt" bei der Überprüfung des Verschuldens einer

    Dies hat der Bundesgerichtshof u.a. in seinem noch zu § 233 ZPO a.F. ergangenen Beschluß vom 19. Dezember 1975 (III ZB 5/75 - LM ZPO § 233 Fc Nr. 39) ausgesprochen; das muß indes auch gelten, nachdem nunmehr die Wiedereinsetzung nur bei Verschulden des Prozeßbevollmächtigten versagt werden darf.
  • BGH, 11.10.1983 - VI ZB 11/83

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde - Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auch bei der Betrauung eines Bürovorstehers mit der Kontrolle von Fristen kann dessen Fehler von dem Anwalt zu vertreten sein, wenn etwa der Bürovorsteher erst seit 12 Tagen in der Kanzlei tätig war und nur in den ersten Tagen überwacht worden ist (BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75 - LM § 233 (Fc) ZPO Nr. 39).
  • BGH, 09.07.1981 - IX ZB 295/80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Berufungsfrist - Nachweis

    Es besteht keine Verpflichtung für einen Rechtsanwalt, sich stets des rechtzeitigen Eingangs fristgebundener Schriftsätze durch die Beifügung eines an ihn zurückzusendenden Empfangsbekenntnisses oder auf sonstige Weise, etwa durch Eintragung in ein dafür bestimmtes Kontrollbuch, zu vergewissern (BGH, Beschluß vom 11. Juli 1972-IX ZB 660/69 - RzW 1972, 433; Beschluß vom 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75 - LM ZPO § 233 (Fc) Nr. 29 = NJW 1976, 628 L).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,2274
OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74 (https://dejure.org/1975,2274)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.06.1975 - 4 U 142/74 (https://dejure.org/1975,2274)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11. Juni 1975 - 4 U 142/74 (https://dejure.org/1975,2274)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsschutzinteresse bei weit zurückliegendem Sachverhalt; Einordnung eines literarischen Werks zur Kunstfreiheit oder Meinungsfreiheit; Unwahre Behauptungen in einem dokumentativen oder biografischen Werk; Einsatz von Häftlingen und Fremdarbeitern zur Installierung des ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1976, 628
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    Der Grundgesetzgeber, der im Grundrechtsteil des Grundgesetztes allenthalben Regelungen von Konflikten der geschützten Rechtsgüter mit anderen Rechtsgütern getroffen hat, hat in Art. 5 GG die menschliche Äußerung auf zweierlei Weise geschützt: Als freie Meinungsäußerung mit dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 und als Kunst und Wissenschaft in Art. 5 Abs. 3, für den die Schranke des Absatzes 2 nicht gilt (BVerfG NJW 1971, 1645, 1646).

    In diesem Sinne kann es auf das Ausmaß der Verfremdung ankommen (BVerfG NJW 1971 S. 1645, 1647).

    Ein grundlegender Unterschied zu dem Mephistofall (BVerfG NJW 1971 S. 1645) besteht darin, daß dort die Beklagte geltend gemacht hatte, die Romanhandlung beziehe sich auf einen mit ... nicht identischen, nur im Bereich der Kunst existierenden Schauspieler ..., hier aber die Klägerin erklärtermaßen Gegenstand der Dokumentarsatire der Beklagten ist.

  • BGH, 05.12.1958 - IV ZR 95/58

    Gefallenengedenktafel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    Das erfüllt den Tatbestand des § 12 BGB (Staudinger Anm. 76 zu § 12 BGB , BGH NJW 59, 525).
  • RG, 03.12.1917 - VI 370/17

    Unbefugter Gebrauch eines Namens; Klage eines Gesellschafters einer GmbH wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    Das vom Reichsgericht in RGZ 91, 350 gebrauchte Beispiel der Unterzeichnung eines Aufrufs mit dem Namen eines anderen bezeichnet tatsächlich nicht nur eine unrichtige Aussage über diesen anderen sondern den unbefugten Gebrauch seines Namens.
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich auf die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der Handelsgesellschaft beziehende Grundrecht des Art. 2 GG (BVerfGE 10, 89, 99; 20, 290; 20, 336; 23, 30; 23, 223).
  • BGH, 08.01.1954 - 1 StR 260/53

    Zeitungs-'Hetze' - § 185 StGB, Personengesamtheit, soziale Funktion, GmbH

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    So hat der Bundesgerichtshof weitergehenden Ehrenschutz für eine GmbH, die Herausgeberin einer Tageszeitung war, und für eine Gewerkschaft angenommen (BGHSt 6, 186, 191 [BGH 08.01.1954 - 1 StR 260/53] ; NJW 1971, 1655; zur Bedeutung der Pressetätigkeit siehe im übrigen BGHZ 31, 308, zur Bedeutung der Gewerkschaftsarbeit BGHZ 50, 325).
  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    So hat der Bundesgerichtshof weitergehenden Ehrenschutz für eine GmbH, die Herausgeberin einer Tageszeitung war, und für eine Gewerkschaft angenommen (BGHSt 6, 186, 191 [BGH 08.01.1954 - 1 StR 260/53] ; NJW 1971, 1655; zur Bedeutung der Pressetätigkeit siehe im übrigen BGHZ 31, 308, zur Bedeutung der Gewerkschaftsarbeit BGHZ 50, 325).
  • BGH, 11.07.1968 - VII ZR 63/66

    ÖTV - Aktive Parteifähigkeit von Gewerkschaften als nichtrechtsfähigen Vereinen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    So hat der Bundesgerichtshof weitergehenden Ehrenschutz für eine GmbH, die Herausgeberin einer Tageszeitung war, und für eine Gewerkschaft angenommen (BGHSt 6, 186, 191 [BGH 08.01.1954 - 1 StR 260/53] ; NJW 1971, 1655; zur Bedeutung der Pressetätigkeit siehe im übrigen BGHZ 31, 308, zur Bedeutung der Gewerkschaftsarbeit BGHZ 50, 325).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 291/64

    Verfassungsmäßigkeit des Auswahlermessens bei der Zurückverweisung durch das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sich auf die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung der Handelsgesellschaft beziehende Grundrecht des Art. 2 GG (BVerfGE 10, 89, 99; 20, 290; 20, 336; 23, 30; 23, 223).
  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 220/69

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer rechtswidrigen Ehrverletzung - Umfang der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 11.06.1975 - 4 U 142/74
    So hat der Bundesgerichtshof weitergehenden Ehrenschutz für eine GmbH, die Herausgeberin einer Tageszeitung war, und für eine Gewerkschaft angenommen (BGHSt 6, 186, 191 [BGH 08.01.1954 - 1 StR 260/53] ; NJW 1971, 1655; zur Bedeutung der Pressetätigkeit siehe im übrigen BGHZ 31, 308, zur Bedeutung der Gewerkschaftsarbeit BGHZ 50, 325).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

    Der Umstand allein, daß solche Kritik in aller Regel auch auf die Gesellschaft wegen deren personaler Prägung ausstrahlt, genügt für einen eigenen Unterlassungsanspruch der Personengesellschaft nicht; die Kritik muß vielmehr - wenn auch in der Person des kritisierten Gesellschafters oder Betriebsangehörigen - die Gesellschaft selbst (unmittelbar) treffen (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1976, 628, 630) [OLG Stuttgart 11.06.1975 - 4 U 142/74].
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 176/78

    Revisionszulassung durch Berichtigungsbeschluß

    Der Umstand allein, daß solche Kritik in aller Regel auch auf die Gesellschaft wegen deren personaler Prägung ausstrahlt, genügt für einen eigenen Unterlassungsanspruch der Personengesellschaft nicht; die Kritik muß vielmehr - wenn auch in der Person des kritisierten Gesellschafters oder Betriebsangehörigen - die Gesellschaft selbst (unmittelbar) treffen (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1976, 628, 630) [OLG Stuttgart 11.06.1975 - 4 U 142/74].
  • OLG Braunschweig, 08.02.2001 - 2 U 126/00

    Schadensersatz; Unerlaubte Handlung; Schmerzensgeld; Unterlassung; Schutzgesetz;

    Es ist auch nicht etwa wegen der Geringfügigkeit der Änderungen in Wahrheit als Biographie anzusehen, was die Anwendung von Art. 5 Abs. 1, 2 zur Folge haben könnte (so etwa OLG Stuttgart NJW 76, 628, 629f unter Hinw. auf Stein, NJW 71, 1648, 1649).
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